Niederlassung und Aufenthalt

Der Aufenthalt von Fremden, die sich längerfristig in Österreich aufhalten oder aufhalten wollen, wird im Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) geregelt. Fremde sind alle Personen, die nicht Österreicher sind. Grundsätzlich ist das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz ab einem geplanten Aufenthalt von mehr als sechs Monaten anwendbar.

Das NAG regelt das Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern und EWR-Bürgerinnen, Schweizer und Schweizerinnen und deren Angehörigen ab einem geplanten Aufenthalt von mehr als drei Monaten. Die jeweiligen Rechte ergeben sich aus den europarechtlichen Bestimmungen und heißen daher unionsrechtlicher Aufenthalt, im Überbegriff Dokumentation.

Das Aufenthaltsrecht für alle anderen Fremden, sogenannte Drittstaatsangehörige, wird auch im NAG geregelt. Diese erhalten einen Aufenthaltstitel.

Niederlassung und Aufenthalt - NAG

Kumpfgasse 20
9010 Klagenfurt am Wörthersee

+43 463 537-4040nag@klagenfurt.at

Parteienverkehr

Montag bis Donnerstag
8 Uhr bis 15 Uhr

Freitag 
8 Uhr bis 12 Uhr

Information zu Ansprechpartnern

Auf der Integrationslandkarte Klagenfurt finden Sie Standorte, Adressen und Ansprechpersonen von Institutionen, Organisationen und Vereinen, die aktuell im Integrationsbereich tätig sind und behördliche Tätigkeiten sowie Angebote und Service für Migrantinnen und Migranten bieten.

Erforderliche Unterlagen für Aufenthaltstitel

  • Gültiges Reisedokument (z. B. Reisepass)

  • Geburtsurkunde oder eine entsprechende Urkunde

  • Lichtbild, das nicht älter als ein halbes Jahr sein darf (Größe: 45 x 35 mm)

  • Eventuell: Heiratsurkunde, Partnerschaftsurkunde, Urkunde über die Adoption, Nachweis oder Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis

  • Nachweis des Rechtsanspruchs auf eine ortsübliche Unterkunft wie beispielsweise Mietverträge, bestandsrechtliche Vorverträge oder Eigentumsnachweise

  • Nachweis über einen Krankenversicherungsschutz (Pflichtversicherung oder eine entsprechende Versicherungspolizze), der alle Risiken abdeckt

  • Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts (insbesondere Lohnzettel, Lohnbestätigungen, Dienstverträge, Bestätigungen über Pensions-, Renten- oder sonstige Versicherungsleistungen, Nachweis über Investitionskapital oder eigenes Vermögen in ausreichender Höhe) – nicht geeignet sind Nachweise bezüglich

  • sozialer Leistungen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.

Im Einzelfall kann die Vorlage weiterer Urkunden (z.B. eines Strafregisterauszugs, Forscheraufnahmevereinbarung, Arbeitgebererklärung oder dgl.) erforderlich sein und bei einigen Aufenthaltstitel müssen nicht alle oben angeführten Unterlagen beigebracht werden.


Darüber hinaus regelt das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz die Ausstellung von Dokumentationen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts für EU, EWR und Schweizer Bürgerinnen und Bürger, die sich länger als drei Monate in Österreich aufhalten wollen. Grundsätzlich sind EU-Bürgerinnen und Bürger zu einem Aufenthalt von drei Monaten in Österreich berechtigt.

EU-Bürgerinnen und Bürger sind zu einem Aufenthalt von mehr als drei Monate berechtigt, wenn Sie

  • Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer oder Selbständige sind oder

  • für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, sodass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen oder

  • als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung an einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und für sich und ihre Familienangehörigen über eine ausreichende Krankenversicherung und ausreichende Existenzmittel verfügen.

Achtung!

Sollten Sie sich als EU-Bürgerin und Bürger entscheiden, mehr als drei Monate in Österreich zu bleiben, müssen Sie spätestens im vierten Monat einen entsprechenden Antrag auf Ausstellung einer Dokumentation bei der zuständigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde stellen.

Wenn Sie ihren Wohnsitz in Klagenfurt am Wörthersee haben, ist die Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde im Magistrat Klagenfurt am Wörthersee für die Bearbeitung Ihres Antrages zuständig. Sollten Sie im Bereich Klagenfurt-Land Ihren Wohnsitz haben, so ist die Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt-Land für Sie zuständig.