Finanzielle Hilfen
Es gibt Situationen, wo man auf rasche, finanzielle Unterstützung angewiesen ist - die Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee bietet ein umfangreiches Angebot an Soforthilfen, einmaligen Zuschüssen und dauerhafte Unterstützung an.
Parteienverkehr
Montag - Freitag
8:00 Uhr - 12:00 Uhr
Telefonische Beratungen
Montag - Donnerstag
8:00 Uhr - 16:00 Uhr
Freitag
8:00 Uhr - 12:00 Uhr
Download Antrag Schulstartgeld
Wer kann eine Stadtkarte beantragen?
Gemeindebürger der Stadt Klagenfurt am Wörthersee
Für alleinstehende Personen gilt die Einkommensgrenze der Netto-Ausgleichszulagen-Richtsatz. Für Haushalte der Richtsatz für Netto-Ausgleichszulagen-Richtsatz von Eheleuten. Die genauen Summen finden Sie auf oesterreich.gv.at
Nähere Informationen und Beantragung der Karte von Montag bis Freitag, 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr in der Abteilung Soziales. Auch per Post und E-Mail möglich. Nachstehend die benötigten Formulare. Mitzubringen sind ...
- Einkommensnachweis
- Meldezettel
- aktueller Lichtbildausweis
Ihr Kontakt
Abteilung Soziales Infopoint
Bahnhofstraße 35
9010 Klagenfurt am Wörthersee
Folgende Personen haben Anspruch auf die Sozialhilfe, Menschen die:
- mit aufrechtem Hauptwohnsitz und tatsächlichem Aufenthalt im Bundesland Kärnten
- ausschließlich österreichische Staatsbürger und Asylberechtigte (mit zuerkanntem Flüchtlingssatutus) sowie dauerhaft niedergelassene Fremde, die sich seit mindestens fünf Jahren tatsächlich und rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten
- vom Bezug ausgeschlossen sind: Asylwerber, Subsidiär Schutzberechtigte und Personen, die sich noch nicht seit mindestens fünf Jahren tatsächlich und rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.
Bei der Bemessung von Leistungen aus der Sozialhilfe sind das Einkommen und das verwertbare Vermögen der jeweiligen Person zu berücksichtigen.
Als Einkommen gelten alle Einkünfte wie z.B. Lohn, Pension, Arbeitslosengeld, Unterhalt etc. Dazu zählt auch das Einkommen der Person, die mit dem Antragsteller / der Antragstellerin im gemeinsamen Haushalt lebt.
Die Einkommensgrenze ist der aktuelle Netto-Ausgleichzulagen-Richtsatz für Alleinstehende.
Nicht zum Einkommen zählt:
- Familienbeihilfe, erhöhte Familienbeihilfe
- Absetzbeträge gemäß § 33 Abs. 3 und 4 des Einkommensteuergesetzes 1988 sowie der Familienbonus Plus gemäß § 33 Abs. 3a des Einkommensteuergesetzes 1988;
- Pflegegeld nach dem Bundespflegegeldgesetz oder nach gleichartigen gesetzlichen Bestimmungen oder andere pflegebezogene Geldleistungen bei dem pflegebedürftigen Hilfe Suchenden selbst oder bei einem Hilfe Suchenden, der pflegebedürftige Angehörige überwiegend betreut
- Freiwillige Geldleistungen der freien Wohlfahrtspflege oder von Dritten, außer diese Leistungen werden bereits für einen ununterbrochenen Zeitraum von vier Monaten gewährt oder erreichen ein Ausmaß, dass keine Leistungen der Sozialhilfe mehr erforderlich werden
- Leistungen des Sozialentschädigungsrechts nach bundesrechtlichen Vorschriften, soweit es sich dabei nicht um einkommensabhängige Leistungen mit Sozialunterstützungscharakter handelt.
- Leistungen aus öffentlichen Mitteln zur Abdeckung eines Sonderbedarfes, der nicht durch Leistungen der Sozialhilfe berücksichtigt wird. Die Landesregierung hat diese Leistungen durch Verordnung zu benennen.
Weitere Informationen telefonisch unter +43 463 537-4777, +43 463 537-4739 oder +43 463 537-4713 oder per Mail unter sozialinfo@klagenfurt.at.
Strom- und Mietrückstände, unerwartete Nach- oder Kautionszahlungen - die Gründe sind vielfältig - Anspruch haben österreichische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger, sowie EU-Bürger mit Hauptwohnsitz in Klagenfurt.
Weitere Informationen telefonisch unter +43 537 537-4777 oder +43 463 537-4713 oder per Mail unter sozialinfo@klagenfurt.at.
Anspruchsberechtigte Personen: Anspruchsberechtigt sind Klagenfurter GemeindebürgerInnen, die nach der Kärntner Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung 2002 wahlberechtigt sind. Einkommensgrenzen: Als Basis dient das Einkommen der im gemeinsamen Haushalt lebenden Elternteile bzw. Lebenspartnern (Lebensgefährten, eingetragene Partnerschaften usw.). Anspruchsberechtigt sind: AlleinerzieherInnen bis zu einem monatlichen Einkommen von brutto 1.900 Euro und Familien bis zu einem monatlichen Einkommen von brutto 3.270 Euro. Angerechnet werden alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert, die der antragstellenden Familie zufließen. Ausgenommen sind: Familienbeihilfe nach § 8 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Pflegegeld nach dem Bundespflegegeldgesetz sowie Leistungen des Sozialentschädigungsrechts nach bundesrechtlichen Vorschriften. Der vollständig ausgefüllte Antrag ist unter Vorlage der entsprechenden Unterlagen bei der Abteilung Soziales, Bahnhofstraße 35, zur Prüfung abzugeben. Der Antrag inklusive Unterlagen kann auch per Mail an sozialinfo@klagenfurt.at übermittelt werden.
Beim Behindertentaxi, einem neunsitzigen Kleinbus des ÖZIV, können bis zu vier Rollstuhlfahrer in ihren Rollstühlen sitzend transportiert werden.
Standort des Behindertentaxis: Hülgerthpark.
Telefonnummer:+43 650 700 56 13
Vergünstigungen
Stark gehbehinderte und blinde Personen können innerhalb von Klagenfurt Taxis und Fahrzeuge des österreichischen Roten Kreuzes nützen. 80 Prozent des Fahrpreises (maximal 44 Euro pro Monat) werden rückerstattet. Dafür müssen die Rechnungen des Fahrpreises im Folgemonat in derAbteilung Soziales, Bahnhofstraße 35/I. Stock des Magistrates eingereicht werden.
Vor der erstmaligen Nutzung der Aktion erfolgt eine einmalige Datenerfassung im Bürgerservice.
Dafür muss man persönlich vorbeikommen oder eine Vertretung mit schriftlicher Vollmacht beauftragen.
Mitzubringen sind folgende Unterlagen:
Behindertenpass des Sozialministeriumservice (Original)
Konto-Nummer (falls vorhanden)
schriftliche Vollmacht (falls die Person einen Vertreter entsendet)
Anspruchsberechtigt sind Klagenfurter Bürgerinnen und Bürger mit den Beeinträchtigungen
„Blinde und praktisch Blinde“ und
„Personen, denen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar ist“
Als Nachweis gilt ausschließlich der Behindertenpass mit dem Eintrag einer der oben genannten Punkte. Ausgestellt wird dieser vom Sozialamtservice, Kumpfgasse 23, Telefon +43 463 5864.
Wie funktioniert es?
Im Taxi wird der volle Fahrpreis bezahlt und vom Taxifahrer eine Sonderrechnung mit dem Titel "Abrechnung Behinderten-Taxi" verlangt. Die Rechnung muss den Namen des Passagiers, die Behindertenpass-Nummer (Ausweis bitte immer mitnehmen), das Datum der Rechnung und der Fahrt, Start-und Zieladresse, Unterschrift des Fahrers und Stempel des Taxiunternehmens enthalten.
Die gesammelten Rechnungen müssen jeweils innerhalb von 2 Monaten in der Abteilung Soziales, Bahnhofstraße 35/I. Stock abgegeben werden bzw. per Post eingelangt sein. Danach erfolgt die Anweisung von 80 Prozent der Fahrtkosten, maximal sind es 44,00 Euro.