Finanzielle Hilfen

Es gibt Situationen, wo man auf rasche, finanzielle Unterstützung angewiesen ist - die Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee bietet ein umfangreiches Angebot an Soforthilfen, einmaligen Zuschüssen und dauerhafte Unterstützung an.

Abteilung Soziales

Bahnhofstraße 35
9010 Klagenfurt am Wörthersee

+43 463 537soziales@klagenfurt.at

Parteienverkehr

Montag - Freitag
8:00 Uhr - 12:00 Uhr


Telefonische Beratungen

Montag - Donnerstag
8:00 Uhr - 16:00 Uhr

Freitag
8:00 Uhr - 12:00 Uhr

Wer kann eine Stadtkarte beantragen?

  • Gemeindebürger der Stadt Klagenfurt am Wörthersee

  • Für alleinstehende Personen gilt die Einkommensgrenze der Netto-Ausgleichszulagen-Richtsatz. Für Haushalte der Richtsatz für Netto-Ausgleichszulagen-Richtsatz von Eheleuten. Die genauen Summen finden Sie auf oesterreich.gv.at


Nähere Informationen und Beantragung der Karte von Montag bis Freitag, 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr in der Abteilung Soziales. Auch per Post und E-Mail möglich. Nachstehend die benötigten Formulare. Mitzubringen sind ...

  • Einkommensnachweis
  • Meldezettel
  • aktueller Lichtbildausweis 

Ihr Kontakt

Abteilung Soziales Infopoint

Bahnhofstraße 35
9010 Klagenfurt am Wörthersee

Folgende Personen haben Anspruch auf die Sozialhilfe, Menschen die:

  • mit aufrechtem Hauptwohnsitz und tatsächlichem Aufenthalt im Bundesland Kärnten
  • ausschließlich österreichische Staatsbürger und Asylberechtigte (mit zuerkanntem Flüchtlingssatutus) sowie dauerhaft niedergelassene Fremde, die sich seit mindestens fünf Jahren tatsächlich und rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten
  • vom Bezug ausgeschlossen sind: Asylwerber, Subsidiär Schutzberechtigte und Personen, die sich noch nicht seit mindestens fünf Jahren tatsächlich und rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.

Bei der Bemessung von Leistungen aus der Sozialhilfe sind das Einkommen und das verwertbare Vermögen der jeweiligen Person zu berücksichtigen.

Als Einkommen gelten alle Einkünfte wie z.B. Lohn, Pension, Arbeitslosengeld, Unterhalt etc. Dazu zählt auch das Einkommen der Person, die mit dem Antragsteller / der Antragstellerin im gemeinsamen Haushalt lebt.  

Die Einkommensgrenze ist der aktuelle Netto-Ausgleichzulagen-Richtsatz für Alleinstehende.

Nicht zum Einkommen zählt:

  • Familienbeihilfe, erhöhte Familienbeihilfe
  • Absetzbeträge gemäß § 33 Abs. 3 und 4 des Einkommensteuergesetzes 1988 sowie der Familienbonus Plus gemäß § 33 Abs. 3a des Einkommensteuergesetzes 1988;
  • Pflegegeld nach dem Bundespflegegeldgesetz oder nach gleichartigen gesetzlichen Bestimmungen oder andere pflegebezogene Geldleistungen bei dem pflegebedürftigen Hilfe Suchenden selbst oder bei einem Hilfe Suchenden, der pflegebedürftige Angehörige überwiegend betreut
  • Freiwillige Geldleistungen der freien Wohlfahrtspflege oder von Dritten, außer diese Leistungen werden bereits für einen ununterbrochenen Zeitraum von vier Monaten gewährt oder erreichen ein Ausmaß, dass keine Leistungen der Sozialhilfe mehr erforderlich werden
  • Leistungen des Sozialentschädigungsrechts nach bundesrechtlichen Vorschriften, soweit es sich dabei nicht um einkommensabhängige Leistungen mit Sozialunterstützungscharakter handelt.
  • Leistungen aus öffentlichen Mitteln zur Abdeckung eines Sonderbedarfes, der nicht durch Leistungen der Sozialhilfe berücksichtigt wird. Die Landesregierung hat diese Leistungen durch Verordnung zu benennen.

Weitere Informationen telefonisch unter +43 463 537-4777+43 463 537-4739 oder +43 463 537-4713 oder per Mail unter sozialinfo@klagenfurt.at.